Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 1 KLs 6035 Js 22140/22 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt, der die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraussetzt (vgl. Rn. 2) und deshalb bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht in Betracht kommt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens mit einem Höchstmaß von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn es hat die Jugendstrafe von einem Jahr vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten bemessen.
Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es darüber hinaus angezeigt, den jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG; vgl. hierzu allgemein Rn. 5; Urteil vom – 3 StR 117/12 Rn. 52).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR363.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-53470