Pauschale Lohnzuschläge können nur bei späterer Verrechnung mit der tatsächlichen Arbeitszeit als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse nach § 3b EStG steuerfrei sein
Leitsatz
Pauschale Zuschläge können nur dann als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt. Allein die Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden ersetzt diese Verrechnung nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 314 BFH/NV 1993 S. 19 Nr. 4 RAAAA-94428
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