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BFH Urteil v. - VIII R 78/89 BStBl 1993 II S. 301

Gesetze: EStG 1987 § 11 Abs. 1EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG 1987 § 52 Abs. 21

- Guthabenzinsen aus Bausparvertrag sind nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung regelmäßig Einnahmen bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Zur Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

Leitsatz

1. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung regelmäßig Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn das Bausparguthaben über einen sog. Auffüllungskredit fremdfinanziert wird.

2. Eine Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus einem Bausparguthaben ist nicht zulässig, wenn Vorfinanzierungsdarlehen bzw. Zwischenkredite nach dem aufgenommen wurden (Ergänzung zum , BFHE 168, 512, BStBl II 1992, 1005).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 301
JAAAA-94422

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