BGH Beschluss v. - 4 StR 324/23

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 6 KLs 4162 Js 3814/21 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das – auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO gestellte – Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, ist mangels Fristversäumnis unzulässig. Nach dem anwaltlich versicherten Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch handelte jener Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel unter Wahrung der Formerfordernisse der §§ 32a, d StPO eingelegt hat, als allgemeiner Vertreter des urlaubsabwesenden Pflichtverteidigers im Sinne von § 53 BRAO. Da der Vertreter auch selbst (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu Rn. 4 mwN) für die von ihm einfach signierte Revisionsschrift übernommen hat, bestehen mithin keine Bedenken (mehr) gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. Rn. 2; Urteil vom – 5 StR 203/22 Rn. 22).

32. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. ; Beschluss vom – 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom – 2 StR 354/20 Rn. 3).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR324.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-53307