Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe als auf das Veranlagungswahlrecht rückwirkendes Ereignis im
Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
In der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Auch wenn eingetragene Lebenspartner erst im Jahr 2020 rückwirkend ihre Lebenspartnerschaft in eine
Ehe umbewandelt haben, können sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte
Jahre (im Streitfall: 2006-2009) verlangen (Anschluss an ). Die in Art. 97 § 9 Abs.
5 AO angeordnete Frist zur Umwandlung steht dem nicht entgegen.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 1 Nr. 1 GStB 2024 S. 1 Nr. 1 BAAAJ-53273
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