Vor der Einfügung des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom war die Bildung von Bewertungseinheiten handelsrechtlich
nur zulässig und der negative Saldo aus nicht realisierten Gewinnen und Verlusten damit nach § 5 Abs. 1a, Abs. 4a EStG i.d.F.
vom rückstellungsfähig, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten sich im Sinne einer „ Wenn-dann"-Relation in identischen
Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen gegenüberstanden.
Preisänderungsrisiken von Waren und Rohstoffen im Energiehandel können als finanzwirtschaftliche Risiken in den Anwendungsbereich
des § 5 Abs. 1a EStG fallen.
Drohende Verluste aus Termingeschäften können nicht durch eine Teilwertabschreibung auf die hierfür erbrachten Sicherheitsleistungen
gegenüber der Terminbörse (sog. Variation Margins) berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 306 Nr. 6 BB 2024 S. 306 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 980 QAAAJ-53268
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