1. Eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer wird aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum
am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist und die Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren seit der Steuerentstehung
stattfindet.
2. Die Rückgängigmachung setzt außer der zivilrechtlichen Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts voraus,
dass die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung
über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.
3. Wenn im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags das Grundstück weiterveräußert wird, ist entscheidend,
ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem rückgängig gemachten
Erwerbsvorgang herzuleitende Rechtsposition verblieben ist und der Verkäufer somit nicht aus seinen Bindungen entlassen war.
4. Letzteres ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer und derselben Urkunde
zusammengefasst sind.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 35 Nr. 2 ErbStB 2024 S. 36 Nr. 2 XAAAJ-53257
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