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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 2021/20 Z

Gesetze: EnergieStG § 54, ; EnergieStG § 1a Nr. 12 ; EnergieStG§ 3 Abs. 5 S. 2 ; EnergieStG § 53 Abs. 2 S. 2 ; EnergieStG § 53a Abs. 10 S. 2 ; EnergieStV § 100 Abs. 1 S. 3 ; StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 2 Nr. 2a ; StromStV § 15 Abs. 1 S. 1, ; StromStV § 15 Abs. 2 ; StromStV § 15 Abs. 4

Zuordnung der Verwendereigenschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 EnergieStG bei wirtschaftlicher Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Betriebe und Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie eines Geschäftsführungsvertrages

Leitsatz

Die Verwendung der Energieerzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 EnergieStG ist demjenigen zuzurechnen, der die Sachherrschaft über die Produktionsanlagen innehat. Entscheidend hierfür ist, für wen bzw. für welches Unternehmen das Personal, das für den Einsatz der Maschinen/Produktionsanlagen verantwortlich ist, tätig wird.

Fundstelle(n):
NAAAJ-53256

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