Einreihung von Venenstauern: Verwendung durch medizinisches Personal
– Bindungswirkung einer Zolltarifauskunft für den Inhaber –
Delegation der Rechtssetzungsbefugnis an die Kommission – Anforderungen
an Befugnisnorm
Leitsatz
Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in den für die Jahre 2017 bis 2019 geltenden Fassungen der Durchführungsverordnungen der
Kommission dahin auszulegen, dass zur Verwendung durch medizinisches Personal bestimmte Armvenenstauer in Gestalt elastischer
Bänder mit Schnappverschluss in die Unterposition 9018 90 84 der KN einzureihen sind?
Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ist Artikel 252 Satz 2 UZK-DelVO, wonach vor dem erteilte verbindliche
Zolltarifauskünfte abweichend von Artikel 12 Absatz 2 ZK ab dem auch für den Inhaber verbindlich sind, mangels
Übertragung einer hinreichend genau umgrenzten delegierten Rechtssetzungsbefugnis an die Kommission ungültig?
Fundstelle(n): PAAAJ-53251
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