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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 1142/23 Z

Gesetze: KN Upos. 6307 90 98; KN Upos 9018 90 84; ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1; UZK Art. 36; UZK Art. 286 Abs. 2; UZK Art. 288 Abs. 2; UZK-DelVO Art. 252 Satz 2; AEUV Art. 267 Unterabs. 2; AEUV Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2

Einreihung von Venenstauern: Verwendung durch medizinisches Personal – Bindungswirkung einer Zolltarifauskunft für den Inhaber – Delegation der Rechtssetzungsbefugnis an die Kommission – Anforderungen an Befugnisnorm

Leitsatz

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Ist die Kombinierte Nomenklatur in den für die Jahre 2017 bis 2019 geltenden Fassungen der Durchführungsverordnungen der Kommission dahin auszulegen, dass zur Verwendung durch medizinisches Personal bestimmte Armvenenstauer in Gestalt elastischer Bänder mit Schnappverschluss in die Unterposition 9018 90 84 der KN einzureihen sind?

  2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ist Artikel 252 Satz 2 UZK-DelVO, wonach vor dem erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte abweichend von Artikel 12 Absatz 2 ZK ab dem auch für den Inhaber verbindlich sind, mangels Übertragung einer hinreichend genau umgrenzten delegierten Rechtssetzungsbefugnis an die Kommission ungültig?

Fundstelle(n):
PAAAJ-53251

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