Instanzenzug: Az: 7 KLs 13/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das am in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines neuen Wahlverteidigers Rechtsanwalt K. vom Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seinen weiteren Verteidiger Rechtsanwalt B. mündlich mit der Einlegung der Revision beauftragt. Anschließend habe er sich vom bis zum in stationäre Behandlung begeben müssen. Zur Glaubhaftmachung hat er auf zwei Arztbriefe vom 17. und verwiesen. Die Revision sei jedoch, vermutlich durch ein Büroversehen, nicht eingelegt worden.
21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, weil die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden sind; er wäre auch unbegründet.
3a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO). Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - deren Wahrung nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 452/15, juris Rn. 2 f.; vom - 3 StR 444/16, juris Rn. 3 f.; vom - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112). Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 341/12, juris Rn. 2; vom - 1 StR 232/13, juris Rn. 6 mwN).
4b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (, NStZ-RR 2021, 112 mwN). Dieser hat nicht vorgetragen, wann ihm bekannt geworden ist, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Sachakten.
5c) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bliebe auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die vermeintliche Beauftragung von Rechtsanwalt B. ergibt sich allein aus der Wiedergabe seiner Angaben durch seinen neuen Wahlverteidiger. Dieser kann jedoch die behauptete Handlung des Angeklagten nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Der vorgebrachte Auftrag ist im Übrigen auch nicht durch anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt B. glaubhaft gemacht worden.
6d) Weiter belegen die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Arztbriefe vom 7. und nicht, dass sich der Angeklagte ununterbrochen vom bis zum in stationärer Behandlung befand. Ausweislich des Arztbriefs vom war er zunächst vom 26. bis stationär in der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie in E. aufgenommen. Aus dem weiteren Arztbrief vom geht lediglich ein nachfolgender dreitätiger stationärer Aufenthalt in der Klinik für Neurologie in D. ab dem hervor, aus dem er „am in erfreulicherweise deutlich gebessertem neurologischen Zustand“ entlassen werden konnte.
72. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, die gemäß § 43 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO am abgelaufen war, nicht eingehalten worden ist, ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:171023B3STR197.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-53202