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Grenzüberschreitende Dienstleistungen – wer entscheidet über die Steuerbefreiung?
Anmerkungen zum EuGH, Urteil v. 11.5.2023 - C-620/21, Momtrade Ruse OOD
Der EuGH hatte in einem bulgarischen Verfahren entschieden, dass bei grenzüberschreitenden Leistungen für die Prüfung von Steuerbefreiungen die Regelungen des Mitgliedstaates maßgeblich sind, in dem die Leistung nach den umsatzsteuerlichen Ortsvorschriften als erbracht gelten. Auch wenn das Urteil dogmatisch überzeugt, wird das Ergebnis dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer nicht gerecht.
I. Sachverhalt
Eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft (Momtrade) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Betreuung, sozialen Assistenz und Haushaltshilfe für ältere Menschen. Sie ist für diese Leistungen bei der bulgarischen Agentur für Sozialhilfe registriert und anerkannt. Zu den Kunden der Gesellschaft gehören ältere Menschen mit Wohnsitz in Österreich und Deutschland. Der Kontakt zwischen Momtrade und den Haushalten wurde über eine lokale Vermittlungsagentur hergestellt. Die Kunden zahlten für die Dienstleistungen die vereinbarten Entgelte an Momtrade.
Unstrittig ist zwischen Momtrade und dem bulgarischen FA, dass der umsatzsteuerliche Leistungsort für die von Momtrade erbrachten Leistungen Bulgarien ist. Dies resultiert mangels spezialgesetzlicher Regelungen für die hier fraglichen Leistungen...