BGH Beschluss v. - 1 StR 285/23

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. Rn. 4: „im Einzelfall“).
Jäger     
      
Bär     
      
Leplow
      
Allgayer     
      
Munk     
      

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAJ-53037