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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 49/18

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

Fundstelle(n):
CAAAJ-52911

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