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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 R 2933/21

Gesetze: VersAusglG § 37 Abs. 2; VersAusglG § 27

Leitsatz

Leitsatz:

Liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG wegen Rentenbezug von mehr als 36 Monaten nicht vor, kommt eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs. 2 VersAusglG kann der Bezug einer weiterhin gekürzten Rente trotz Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG sein.

Fundstelle(n):
QAAAJ-52899

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