Bei schwankenden Einkünften ist der Rentenbezieher verpflichtet, das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen mitzuteilen. Unterlässt er dies trotz klarer und eindeutiger Hinweise des Rentenversicherungsträgers, handelt er grob fahrlässig. Ein atypischer Fall, der im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Ausübung von Ermessen erfordert, folgt nicht aus der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des Hinzuverdienstes im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte.
Fundstelle(n): MAAAJ-52896
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