Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) Az: 21 KLs 12/22nachgehend Az: 6 StR 431/23 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Darüber hinaus hat die Prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
32. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand. Es fehlt bereits an einem wirksamen Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die mit Schriftsatz vom unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten und dem Verteidiger am zugestellten Adhäsionsanträge waren nicht geeignet, ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Adhäsionsklägerin zu begründen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge geführt noch die Fristenregelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (vgl. , Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte auch die erneute Stellung des Adhäsions- und Prozesskostenhilfeantrags vom im Termin vom ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. , Rn. 3).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR431.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-52880