Instanzenzug: Hanseatisches Az: 9 U 124/21vorgehend Az: 330 O 57/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dass der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zukam, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur , BGHZ 154, 288, 291; Beschluss vom - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom - V ZR 291/02, aaO; vom - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN). Daran fehlt es.
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Geltendmachung - hier: - einer Divergenz ist, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (st.Rspr., vgl. nur , BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.). Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht.
An der Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es ebenfalls. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. , juris) lag zu der die Aktivlegitimation des Klägers betreffenden Frage, ob eine weit formulierte Abtretungsklausel in der Sicherungsabrede zwischen dem Käufer und der den Kaufpreis für das Fahrzeug finanzierenden Bank - wie zwischen dem Kläger und der Mercedes-Benz Bank AG vereinbart - nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist, eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteilen vom (VIa ZR 1517/22, NJW 2023, 2635, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und vom (VIa ZR 1657/22, WM 2023, 1368, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass entsprechend weit gefasste Abtretungsklauseln unwirksam sind. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. , juris Rn. 2 f. mwN).
Eine zulassungsrelevante Divergenz zu abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass der Zurückweisungsbeschluss ein und dieselbe Rechtsfrage in Bezug auf die vereinbarte Abtretungsklausel anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung eines gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts. Eine derartige Abweichung ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zum Beleg zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom (8 U 24/21, juris). Das Oberlandesgericht Naumburg hat in dieser Entscheidung von der Darstellung des Tatbestands abgesehen und ohne Wiedergabe der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ausgeführt, die "uferlose" Abtretung sämtlicher gegen die Beklagte bestehender Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die den Kaufpreis finanzierende Bank sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehungsweise § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges
Möhring
Krüger
Wille
Liepin
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR278.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-52835