Kompendium Gesundheitsökonomie
2. Aufl. 2023
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CC. Stationäre Versorgung
C.11. Strukturen und Institutionen
Neben den ambulant tätigen Ärzten in Praxen stehen die Krankenhäuser im Zentrum der Gesundheitsversorgung. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972. In diesem sind Krankenhäuser nach § 2 KHG bezeichnet als „Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.“
Auch im SGB V § 107 sind Krankenhäuser definiert als „Einrichtungen, die
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhü...