IFRS 2024
21. Aufl. 2023
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VI. Vorräte (Inventories) und Umsatzrealisierung
1. Allgemeines
Der realwirtschaftliche Dienstleistungs- und Produktionsprozess wird unter den IFRS themenbezogen geregelt:
IAS 2 regelt den Bezug und die Herstellung der Vorleistungen, also Vorräte.
IAS 41 enthält Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Produkte.
IFRS 15 regelt die Umsatzerzielung, also den Verbrauch der Vorleistungen und die ertragswirksame Erfassung der Liefer- und Leistungsforderung sowie sonstige Kosten- und Ertragsabgrenzungen aus dem Leistungsprozess.
IFRS 9 regelt den großen Bereich der Finanzinstrumente, wozu auch die Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehört.
IAS 20 enthält Sonderbestimmungen zur Erfolgsrealisierung für öffentliche Zuwendungen.
Die Standards werden in der Reihenfolge des Produktionsablaufs erläutert, die Forderungsbewertung ist in Kap. VIII., S. 149 ausführlich dargestellt.
2. Vorräte
2.1. Definition von Vorräten
Vorräte (inventories) sind Vermögenswerte, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens verkauft werden oder der Produktion von anderen Vorräten oder Dienstleistungen dienen (vgl. IAS 2.6).
Nicht zu Vorräten zählen Finanzinstrumente (auch nicht im Handelsbestand einer Bank) und Agrarprodukte ...