Inanspruchnahme durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid
Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet grundsätzlich ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner entweder durch
Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat.
2. Wird ein gegenüber dem Schuldner der Kapitalerträge erlassener Haftungsbescheid betreffend nicht abgeführter Kapitalertragsteuer
aufgehoben und durch einen Nachforderungsbescheid gegenüber demselben Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge ersetzt,
so hemmt ein gegen den Haftungsbescheid erhobener Einspruch nicht gemäß § 171 Abs. 3a AO die für den Nachforderungsbescheid
geltende Festsetzungsfrist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 28 TAAAJ-52726
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