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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1180/17

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, GG Art. 3 Abs. 1

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig

Leitsatz

1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich nichts Anderes.

2. Ist die Erteilung einer Rechnung nicht möglich, führt dies nicht im Umkehrschluss dazu, dass der Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

3. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unterliegen sowohl die Umsätze der Spielbanken als auch der Betreiber von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer.

4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt nicht den Gleichheitssatz. Insbesondere ist ein etwaiges strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen.

Fundstelle(n):
LAAAJ-52720

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