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FG München  v. - 14 K 2480/22

Gesetze: KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 3

Besitz im Sinne des Kaffeesteuergesetzes beim Frachtführer

Leitsatz

1. Die Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG auf den Versender begrenzt. Eine weite Auslegung des Versenderbegriffs dahingehend, auch den Frachtführer zu erfassen, ist ausgeschlossen.

2. Der Begriff des Besitzes ist im KaffeeStG ebenso wenig definiert wie für die übrigen Verbrauchsteuern. Bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners ist darauf abzustellen, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAJ-52718

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