Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich
eines Flughafens im Zollgebiet der Union
Leitsatz
Der Arbeitnehmer, der mit der für den Arbeitgeber transportierte Ware den grünen Ausgang durchschreitet, schuldet sowohl
die Zollschuld als auch die Einfuhrumsatzsteuer.
Bei einer Durchreise aus einem Drittgebiet über das Zollgebiet der Union in ein Drittgebiet entsteht mit Durchschreiten eines
grünen Ausgangs im Zollgebiet (hier zwecks Frühstücks mit einem Verwandten des Arbeitnehmers) die Einfuhrzollschuld.
Die gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer, wenn das Verbringen in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht widerlegt wird;
bei einer Sicherstellung der Ware kann die indizierte Einfuhr nur bei einer (hier verneinten) Sicherstellung zur Vernichtung
widerlegt werden.
Fundstelle(n): BAAAJ-52706
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