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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 7 V 85/22

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3; UZK Art. 45 Abs. 2; UZK Art. 45 Abs. 3; UZK Art. 79 Abs. 1; UZK Art. 79 Abs. 3; UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im Zollgebiet der Union

Leitsatz

  1. Der Arbeitnehmer, der mit der für den Arbeitgeber transportierte Ware den grünen Ausgang durchschreitet, schuldet sowohl die Zollschuld als auch die Einfuhrumsatzsteuer.

  2. Bei einer Durchreise aus einem Drittgebiet über das Zollgebiet der Union in ein Drittgebiet entsteht mit Durchschreiten eines grünen Ausgangs im Zollgebiet (hier zwecks Frühstücks mit einem Verwandten des Arbeitnehmers) die Einfuhrzollschuld.

  3. Die gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer, wenn das Verbringen in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht widerlegt wird; bei einer Sicherstellung der Ware kann die indizierte Einfuhr nur bei einer (hier verneinten) Sicherstellung zur Vernichtung widerlegt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-52706

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