Keine Berücksichtigung
von Beiträgen für private Krankenversicherungen, welche den Versicherungsschutz
der gesetzliche Krankenversicherung ergänzen, als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG
Leitsatz
1. Die Beiträge
zur privaten Krankenversicherung sind Beiträge i.S.d. § 10 Abs.
1 Nr. 3a EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 EStG dient
der Sicherung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus. Besteht eine Basisabsicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist eine private Versicherung für die bereits
abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus
nicht erforderlich.
2. Die Basiskrankenversicherungs-
und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
Buchst. a) EStG schöpfen den jeweils geltenden Höchstbetrag aus.
Für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen i.S.d. § 10
Abs. 1 Nr. 3a EStG bleibt kein Raum.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 17 DStRE 2024 S. 709 Nr. 12 RAAAJ-52705
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