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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 988/21

Gesetze: AO § 163 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 33

Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung wegen eines krankheitsbedingten Umbau des Wohnhauses

Leitsatz

1. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen.

2. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine Vornahme der Maßnahmen im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspricht der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 272 Nr. 8
GStB 2024 S. 272 Nr. 8
HAAAJ-52704

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