Antrag auf abweichende
Steuerfestsetzung wegen eines krankheitsbedingten Umbau des Wohnhauses
Leitsatz
1. Ziel des
§ 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen
Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer
pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen.
2. Diese Voraussetzung ist
nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von
außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise
einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige
also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen
vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine Vornahme der Maßnahmen im
Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspricht
der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 272 Nr. 8 GStB 2024 S. 272 Nr. 8 HAAAJ-52704
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