Zur Einreihung sog. "wattierter
Kisseninlets" bzw. "vorgefüllter Kissenhüllen für Kopfkissen" in
die Position 6302 KN
Leitsatz
1. Die Einreihung
einer Ware in entsprechender Anwendung einer durch die Europäische Kommission
erlassenen Einreihungsverordnung setzt voraus, dass die in der Einreihungsverordnung
eingereihte Ware und die im Streitfall einzureihende Ware nach ihren
objektiven Merkmalen bzw. Stoffeigenschaften hinreichend ähnlich
sind.
2. Die durch eine Einreihungsverordnung
vorgenommene Einreihung einer Ware in den Gemeinsamen Zolltarif
darf nicht dazu führen, dass der Inhalt oder die Tragweite von Tarifpositionen
geändert wird, insbesondere die einzureihende Ware ohne die Einreihungsverordnung
in eine andere Tarifposition einzureihen wäre.
3. Ein sog. "wattiertes Kisseninlet",
dass nach der Einfuhr noch befüllt wird, um ein fertiges Kopfkissen
zu erhalten, kann nach der AV KN 2 a) nur dann als Bettausstattung (Kopfkissen)
in die Position 9404 KN eingereiht werden, wenn es bereits die charakteristischen,
objektiven Merkmale eines fertigen Kopfkissens aufweist, insbesondere über
eine Füllung oder Polsterung verfügt, die eine stützende oder unterstützende Funktion
für den Körper oder Körperteile ermöglicht.
4. Wenn das sog. "wattierte
Kisseninlet" wegen eines vorhandenen Reißverschlusses objektiv als
Umhüllung für ein fertiges Kissen verwendet werden kann, steht der
Einreihung als Bettwäsche in die Position 6302 KN nicht entgegen,
dass auf Grund der schlichten optischen Gestaltung des "wattierten
Kisseninlets" bei der Nutzung regelmäßig noch ein weiterer Kissenbezug
verwendet werden wird.
Fundstelle(n): DAAAJ-52701
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