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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 60/21

Gesetze: ZK Art. 62 ; ZK Art. 77; AO § 147

Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer

Leitsatz

Der Präferenznachweis nach Formblatt A ist nicht im Sinne einer bloßen Formalität zu verstehen, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird. Vernichtet der Wirtschaftsbeteiligte solche Präferenznachweise nach der Digitalisierung und kann in der Zollprüfung nur Kopien vorlegen, dann hat er keinen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz. In Fortführung der Rechtsprechung des ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAJ-52700

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