Aufbewahrung von Präferenznachweisen
nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer
Leitsatz
Der Präferenznachweis nach Formblatt A ist nicht im Sinne
einer bloßen Formalität zu verstehen, die unbeachtet bleiben kann,
wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird.
Vernichtet der Wirtschaftsbeteiligte solche Präferenznachweise nach
der Digitalisierung und kann in der Zollprüfung nur Kopien vorlegen,
dann hat er keinen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz. In
Fortführung der Rechtsprechung des ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAJ-52700
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