Kein Verstoß der Anforderungen
des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unionsrechtliche
Dienstleistungsfreiheit
Leitsatz
1. Das durch
§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnete Wahlrecht zwischen einer Anfechtungs- oder
einer Nichtigkeitsfeststellungsklage lässt auch die hilfsweise Erhebung
einer Anfechtungsklage neben einer Nichtigkeitsfeststellungsklage
oder umgekehrt zu.
2. Ein möglicher Verstoß der
Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines
auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO erlassenen Zurückweisungsbescheids.
3. Eine in einem anderen Mitgliedstaat
der EU niedergelassene Person hat den Beruf des Steuerberaters nach
§ 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG nur dann mindestens ein Jahr lang ausgeübt,
wenn die Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Die
Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden
Tätigkeit reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit
grenzüberschreitend vom Sitz im anderen Mitgliedstaat gegenüber
in Deutschland steuerpflichtigen Personen erbracht wird.
4. § 3a StBerG verstößt nicht
gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, da die in §
3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das
von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren
unter dem Az. 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 46 WAAAJ-52696
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