BGH Beschluss v. - XI ZB 16/23

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-09 T 37/22vorgehend AG Frankfurt Az: 31 C 2327/19 (38)nachgehend Az: XI ZB 16/23 Beschlussnachgehend Az: XI ZB 16/23 Beschlussnachgehend Az: XI ZB 16/23 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage in Anspruch. Nach Klageabweisung durch Versäumnisurteil und Verwerfung des Einspruchs des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom hat das antragsgemäß die Kosten der Beklagten festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das zurückgewiesen.

II.

21. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

32. Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. , NJW-RR 2004, 356) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB16.23.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-52671