BGH Beschluss v. - 6 StR 422/23

Instanzenzug: Az: 63 KLs 3/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher gewerbsmäßiger Bandenbetrugstaten und weiterer Vermögensdelikte zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten G.    in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagten im Fall 20 wegen versuchter Erpressung verurteilt worden sind, und ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

32. Die Schuld- und Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Soweit die Strafen im Fall 20 wegfallen, werden die Gesamtstrafen hiervon nicht berührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafen und der zahlreichen weiteren Strafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung im Fall 20 zu niedrigeren Gesamtstrafen gelangt wäre.

43. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

5Nach den Feststellungen floss die in den Fällen 9, 14, 17, 18 und 21 bis 24 vereinnahmte Tatbeute in Höhe eines Betrages von insgesamt 12.980,12 Euro, von dem die Strafkammer allerdings nur 12.799,92 Euro in Ansatz gebracht hat, jeweils auf ein dem Zugriff der Angeklagten nicht unterliegendes Konto. Es ist nicht festgestellt, dass sie von diesen Beträgen einen Teil erhielten. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 149/20 mwN; vom – 6 StR 461/21; vom – 6 StR 384/22). Mangels einer solchen faktischen Dispositionsmöglichkeit über jenes Buchgeld sind die Einziehungsbeträge daher beim Angeklagten O.     , der an den Taten 23 und 24 nicht beteiligt war, um 9.248,37 Euro und beim Angeklagten G.    um 12.799,92 Euro zu reduzieren. Der Senat ändert die Einziehungsaussprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:171023B6STR422.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-52665