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Keine Bildung von passiven RAP für Honorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer
Eine Schätzung der „bestimmten Zeit” als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur zulässig, wenn diese auf allgemeingültigen Maßstäben beruht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist bei einer noch ausstehenden zeitraumbezogenen Leistung alternativ keine Passivierung als erhaltene Anzahlung möglich. Denkbar ist aber eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands.
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Die nächste Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf natürlich nicht fehlen. Schreibt doch Bernd Rätke in seiner Kommentierung für die NWB-Zeitschrift BBK: Das Urteil des BFH ist eine Pflichtlektüre für Bilanzrechtler. – Das ist in der Tat so. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben nämlich deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Und wann eine erhaltene Anzahlung oder eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu passivieren ist.
Um eine periodengerec...