Betrieb eines Bestattungswaldes
Mein Erlass vom - VI 358 - S 7168 - 110 - 29172/2018 -
Kommunen bieten in zunehmendem Maße die Möglichkeit der Bestattung in einem Bestattungswald. Dabei werden Urnen mit der Asche Verstorbener direkt zwischen den Wurzeln einzelner Bäume beigesetzt. Die Grabstätten sind naturbelassen und nicht durch Grabsteine oder Bepflanzungen gekennzeichnet. Lediglich Schilder an den Bäumen weisen auf die Grabstätten hin. Finanziert wird der Betrieb des Bestattungswaldes durch die Gebühren, die gemäß der von der jeweiligen Kommune aufzustellenden Gebührenordnung für den Erwerb des Rechts zur Nutzung einer oder mehrerer Ruhestätten zu entrichten sind. Soweit die Kommune den Bestattungswald selbst betreibt und für die Überlassung des Rechts zur Nutzung einer Ruhestätte nach Gebührenordnung abrechnet, wird sie hoheitlich tätig (vgl. , BStBl 1983 II S. 491).
Steht der Bestattungswald nicht im Eigentum der Kommune, räumt ihr der Waldbesitzer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zur Nutzung bestimmter Bäume für die Waldbestattung ein und partizipiert dafür an den Gebühren. Das Entgelt für die Einräumung dieses dinglichen Nutzungsrechts wird üblicherweise als „Baumpacht“ bezeichnet. Im Übrigen wird der Wald weiterhin forstwirtschaftlich und jagdlich genutzt.
Die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG (Abschn. 4.12.8 Abs. 1 UStAE). Verpflichtet sich der Waldbesitzer darüber hinaus zu Maßnahmen, die der Erhaltung des Bestattungswaldes in einem seinem Zweck angemessenen Zustand dienen (z.B. die Ersetzung eines abgestorbenen Bestattungsbaumes durch eine Jungpflanze), liegen steuerfreie Nebenleistungen i.S.d. Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE vor.
Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen durch den Waldbesitzer oder einen privatrechtlichen Betreiber des Bestattungswaldes ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, wenn dabei räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden (, BStBl 2018 II S. 372, und vom , V R 4/17, BStBl 2018 II S. 370).
Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bestattungswaldes, die vom Waldbesitzer oder einem privatrechtlichen Betreiber des Bestattungswaldes gegenüber der Kommune erbracht werden (Werbung für das Konzept, Kundenführungen, Unterhaltung der Ruhestättendatenbank, Durchführung der Beerdigungen, Gebühreneinziehung und -verteilung, Anlegen und Unterhalten eines Parkplatzes), sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen der Regelbesteuerung.
Erbringt der Waldbesitzer oder der privatrechtliche Betreiber des Bestattungswaldes gegenüber den Erwerbern der Liegerechte weitere Leistungen, die dazu dienen, den Erwerb des Liegerechts unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (z.B. Information über freie Grabstätten, Bereitstellung von Bänken und Parkplätzen), handelt es sich um Nebenleistungen zur Einräumung der Liegerechte, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilen (, BStBl 2018 II S. 372).
Dies gilt auch für Leistungen im Zusammenhang mit der Bestattung (z.B. Ausheben der Grube, Verschließen des Grabes, Entsorgung des Grabschmucks), die gegenüber den Erwerbern der Liegerechte erbracht werden.
Betreibt der Waldbesitzer den Bestattungswald selbst, kommt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da sie dann nur der Absicherung des Vertragsverhältnisses zwischen der Kommune und dem Waldbesitzer dient. In diesem Fall kommt nur die Steuerbefreiung für die Einräumung von Liegerechten unter den o.g. Voraussetzungen in Betracht. Die übrigen Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen der Regelbesteuerung.
Der Erlass vom - VI 358 - S 7168 - 110 - 29172/2018 - wird hiermit aufgehoben.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 358 -
S 7168 -
60543/2022
Fundstelle(n):
UVR 2023 S. 325 Nr. 11
PAAAJ-52642