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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 10

Schutzmaskenpauschale umsatzsteuerbar

Dr. Christian Sterzinger

Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben die Apotheken vom bis zum kostenlos FFP2-Masken an bestimmte Personengruppen gegen Vorlage des Personalausweises abgegeben. Dafür erhielten die Apotheken eine pauschale Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass die pauschalen Zahlungen (= Gegenleistung) für die Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken (= Leistung) an die Endverbraucher erfolge, so dass ein Leistungsaustausch gegeben sei. Die Zahlungen würden nicht zur allgemeinen Förderung der Apotheken erfolgen, sondern im überwiegenden Interesse der Leistungsempfänger (Schutz der Risikogruppen). Daher seien die pauschalen Zahlungen bei den Apotheken als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Die Apothekerinnen und Apotheker haben die sog. Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 SchutzmV als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten P...