Zur Frage der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 bei "Stehenlassen" von Gewinnansprüchen
Leitsatz
1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH, daß die Gewinnanteile erst später fällig werden sollen, so modifiziert der Beschluß nur die Leistungsverpflichtung der GmbH. Er begründet keine Leistungsverpflichtung der Gesellschafter.
2. Sollte der unter Nr. 1 genannte Beschluß entweder dem § 29 GmbHG oder der Satzung widersprechen, so ist er deshalb jedoch nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Er ist bei Anwendung des KVStG der Besteuerung so lange zugrunde zu legen, als er von den Gesellschaftern nicht angefochten wird.
3. Das "Stehenlassen" von Gewinnansprüchen kann nur für die Zeit nach Fälligkeit den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 erfüllen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 127 BFH/NV 1992 S. 71 Nr. 10 ZAAAA-94340
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