BGH Beschluss v. - 6 StR 450/23

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 1 Kls 443 Js 35525/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 27 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Im Fall II.11 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom ) und nicht zugleich eines sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und setzt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten – die Mindeststrafe des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom – fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Intensität und Anzahl der Taten sowie der Länge des Tatzeitraums schließt der Senat aus, dass das Landgericht für diese Tat auf eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) erkannt hätte (vgl. , Rn. 5). Mit Blick auf die weiteren 33 Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren schließt der Senat zudem aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

32. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn im Fall II.26 der Urteilsgründe nicht auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom ) schuldig gesprochen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR450.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-52570