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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 2

Bauträger-Fälle: Aufrechnung mit abgetretener Forderung

Prof. Dr. Peter Mann

Das , hatte in der Baubranche für viele Aufregung gesorgt. Damals hatte der BFH entschieden, dass für Bauträger ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nicht greift. Einige Bauträger beantragten als Reaktion auf das Urteil die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber reagierte wiederum mit einer Gesetzesänderung darauf. In § 27 Abs. 19 UStG wurde geregelt, dass sich die betroffenen Subunternehmer nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 176 AO berufen können. Um einer nachträglichen Inanspruchnahme für die Umsatzsteuer zu entgehen, wurde gleichzeitig den Subunternehmern die Möglichkeit gegeben, den zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch gegenüber dem Bauträger abzutreten.

I. Leitsätze

  1. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt —auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs— mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.

  2. Umsatzsteuerr...