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Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes (BMF)
Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern bekannt gegeben ().
Hintergrund: Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom (BGBl. I S. 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom , S. 1) in nationales Recht umgesetzt.
Die danach vorgesehene Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 15 Absatz 1 Satz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG.
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