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Einkommensteuer | Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber (BFH)
Erstattet der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das
Finanzamt im Rahmen der Haftung nach
§ 42d EStG
gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da der hierfür erforderliche
objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt. Die an den Arbeitgeber geleistete
Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene
Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehört u.a. die gezahlte Kirchensteuer - obwohl privat veranlasst - zu den Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffen...BStBl II 1970, 11