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IWB Nr. 22 vom Seite 906

Bau- und Montagebetriebsstätten unter der Säule 2

Praktische Anwendungs- und Auslegungsfragen zu den Mustervorschriften der OECD

Sven Thalmann

Die Mustervorschriften der OECD für die nationale Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung sollen sicherstellen, dass die Gewinne großer multinationaler Unternehmensgruppen in jedem Staat, in dem sie über Geschäftseinheiten tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung i. H. von 15 % unterliegen. Wenn der effektive Steuersatz aller Geschäftseinheiten in einem Staat unter diesem Steuersatz liegt, wird die Besteuerung der Gewinne in diesem Staat durch die Erhebung einer Ergänzungssteuer auf 15 % angehoben. Betriebsstätten sind dabei als gegenüber dem Stammhaus eigenständige und unabhängige Geschäftseinheiten zu behandeln. Die Berechnung des effektiven Steuersatzes erfordert bei einer Betriebsstätte auf der Basis einer Einordnung der Betriebsstätte gemäß einer eigenständigen Definition eine adäquate Zurechnung des aus den Rechnungslegungsdaten abgeleiteten Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags und der dazugehörigen erfassten Steuern zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungspraktiken, denen Bau- und Montagebetriebsstätten ausgesetzt sind, ergeben sich zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsfragen. Dieser Beitrag diskutiert nach einem kurzen Überblick über die grundlegenden Besteuerungssystematiken einige Anwendungs- und Auslegungsfragen anhand von Beispielen und erarbeitet praktische Lösungsansätze.

Kernaussagen
  • Bei der Zurechnung des aus den Rechnungslegungsdaten abgeleiteten Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte sind die steuerlichen Regelungen zur Betriebsstättengewinnabgrenzung zu berücksichtigen. Die zeitliche Erfassung der zu berücksichtigenden (fiktiven) Erträge und Aufwendungen bestimmt sich aber nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard.

  • Bau- und Montagebetriebsstätten, die in DBA-Staaten einer pauschalen Quellenbesteuerung ausgesetzt sind, könnten bei einer engen Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen als staatenlos gelten. Zudem könnten auch nicht besteuerte Bau- und Montagebetriebsstätten in DBA-Staaten als staatenlos gelten.

  • Bei unterschiedlichen Auffassungen sollte vorrangig der Auffassung des Quellenstaates gefolgt werden, wenn diese nicht eindeutig im Widerspruch zu international anerkannten Grundsätzen (z. B. zur Auffassung der OECD oder der UN) steht.S. 907