1. Bei auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 SGG handelt es sich um Gerichtskosten. Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse.
2. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Die Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren daher nicht statthaft.
Fundstelle(n): QAAAJ-52377
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