1. Jedem Beteiligten steht gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat.
2. Wird ein solcher Antrag erst in der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er nicht mehr rechtzeitig iSv § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO, sondern verspätet und zudem nicht sachdienlich, wenn der Sachverständige die formulierten Fragen bereits in einer ergänzenden Stellungnahme beantwortet hat.
Fundstelle(n): MAAAJ-52374
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