Ein an das Landessozialgericht elektronisch übermitteltes Dokument im Dateiformat ".docx" ist nicht im Sinn des § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil es nicht im Dateiformat PDF übermittelt worden ist. Die Vorgabe des Dateiformats PDF beschränkt sich nicht - wie die Durchsuch- oder Kopierbarkeit einer Datei - auf die Benutzerfreundlichkeit bei der Weiterbearbeitung durch das Gericht, sondern dient der Datenauthentizität und sichert im angemessenen Verhältnis die Beweiskraft, des nach § 298 ZPO erstellten Ausdrucks. Die Vorgabe dient zudem der Rechtssicherheit. Die Formwirksamkeit kann nicht durch einen Ausdruck des Dokuments im Dateiformat .docx hergestellt werden, weil dadurch die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente in § 65 d SGG umgangen würde. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG führt bei nicht führenden elektronischen Akten zu keiner anderen Auslegung von § 65a Abs. 2 SGG unter Nichtanwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV.
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Fundstelle(n): CAAAJ-52373
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