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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 28 KR 432/21

Gesetze: § 51 SGB V; § 116 SGB VI; § 75 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI

Leitsatz

Leitsatz:

Führt allein das Verschieben eines zu einem Rentenantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeuteten Antrags auf medizinische Rehabilitation, den Versicherte nach Aufforderung der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V gestellt haben, nicht zu einem höheren Rentenanspruch, haben die Versicherten keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung ihres Gestaltungsrechts.

Fundstelle(n):
BAAAJ-52369

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