Keine Bilanzänderung nach bestandskräftiger Gewinnfeststellung nur für Zwecke der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages
Leitsatz
Das FA darf die Zustimmung zu einer Bilanzänderung wegen eines allein für gewerbesteuerliche Zwecke neu ausgeübten Bilanzierungswahlrechtes ablehnen, sofern die (Sonder-)Bilanz der bereits bestandskräftigen Gewinnfeststellung zugrunde gelegen hat (Ergänzung zum , BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195):
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 958 BFH/NV 1992 S. 73 Nr. 11 TAAAA-94303
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