- Zugehörigkeit der Beteiligung eines schweizerischen Kommanditisten einer inländischen GmbH & Co. KG an der inländischen geschäftsführenden Komplementär-GmbH zur inländischen Betriebsstätte - Beteiligungserträge als Erträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit
2. Die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH gehört dann tatsächlich zu einer inländischen Betriebsstätte i.S. des Art. 10 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.
3. Ist die Tätigkeit einer inländischen Komplementär-GmbH ausschließlich oder fast ausschließlich auf die Geschäftsleitung einer nur im Inland tätigen GmbH & Co. KG beschränkt, so gehört die Beteiligung eines Kommanditisten an der GmbH tatsächlich zu der inländischen Betriebsstätte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 937 BFH/NV 1992 S. 61 Nr. 9 YAAAA-94294
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