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Sicherstellung des Geschäftsbetriebs bei selbständigen Buchhaltern
Vorsorge durch Vertragsgestaltung und Vollmachtserteilung
Selbständige (Bilanz-)Buchhalter sind häufig allein tätig und haben nicht selten termingebundene Aufträge oder zumindest Aufträge, deren Gegenstand an gesetzliche Fristen gebunden ist. Um die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und letztlich den Geschäftsbetrieb sicherzustellen, ist daher für die Wechselfälle des Lebens zu planen, z. B. Krankheit, Pflegebedarf, Erziehungszeiten oder der Todesfall. Eine Vorsorge kann insbesondere durch Vertragsgestaltung und Vollmachtserteilung erfolgen. Um den Gestaltungsbedarf zu ermitteln, bedarf es zunächst einer Analyse des geltenden dispositiven Rechts, das für die Verträge gilt, wenn keine andere Abrede getroffen wurde. Anhand dessen lässt sich dann mit dem Vertragspartner und ggf. mit verbandlicher oder anwaltlicher Unterstützung ein Vertrag gestalten, der den individuellen Interessen der Parteien Rechnung trägt. Im Folgenden stehen daher die Einordnung der typischen Verträge von Bilanzbuchhaltern, ihrer Hauptleistungspflichten und das Leistungsstörungsrecht im Mittelpunkt.
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I. Einordnung der Verträge selbständiger Buchhalter in die Vertragstypen des BGB
1. Werkvertrag oder typengemischter Vertrag
Die [i]VertragsgegenständeVerträge von selbständigen (Bilanz-)Buchhaltern haben i. d. R. folgende Gegenstände: die Finanzbuchhaltung i. S. einer laufenden Belegerfassung und Verbuchung im Rahmen des bestehenden Kontenplans des Auftraggebers sowie die Vorbereitung des Jahresabschlusses, das Mahnwesen, aber auch die Lohnbuchhaltung in Form der Lohnrechnung, der Lohnmeldung sowie die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Hinzukommen können ergänzende Services im Bereich der Datenanalyse, die dem Unternehmen aktuelle Geschäftszahlen liefern. Ggf. werden Bilanzbuchhalter mit Aufgaben des Interimsmanagements betraut. S. 1016
2. Kennzeichen des Werkvertrags
Die [i]Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag Verträge über die regelhafte Tätigkeit der selbständigen Bilanzbuchhalter sind vor allem in folgende Vertragstypen einzuordnen bzw. gegen diese abzugrenzen: Werkvertrag (§ 631 BGB), Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Der Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist, während es Sache des Werkunternehmers ist, wie er den Erfolg herbeiführt. Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstnehmer hingegen nur eine Dienstleistung, aber keinen konkreten Erfolg. Solche Verträge haben daher typischerweise einen Zeitbezug. Der Dienstnehmer leistet das, was er muss, so gut, wie er kann. Für die Einordnung des Vertrags ist es unschädlich, wenn einzelne untergeordnete Elemente der geschuldeten Leistung erfolgsbezogen sind.
Die [i]Vertragsbezeichnung ist nur im Zweifel maßgebend Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen orientiert sich dabei nicht allein an den objektiven Gegebenheiten, sondern auch am Interesse der Parteien, die ihre Privatautonomie verwirklichen. Der Vertrag ist mit Rücksicht auf den Parteiwillen und die gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Die Vertragsbezeichnung ist aber nur im Zweifel maßgebend. Die von der Rechtsprechung und der Literatur verwendeten Indizien für das von den Vertragsparteien Gewollte (z. B. Bezahlung nach Zeit oder Stück; Befugnis, Dritte zu beauftragen; Stellen von Produktionsmitteln) sind nicht eindeutig. Werkverträge werden heute nicht in jedem Fall erfolgsbezogen vergütet. Erstens gibt das Gesetz keine bestimmte Vergütung vor, zweitens nimmt die Vergütung nach Zeitaufwand dem Werkunternehmer das Risiko der Fehleinschätzung des Auftragsaufwands. Zum Teil sind daher auch konventionelle Vorstellungen für die Rechtsprechung bei der Abgrenzung ausschlaggebend. Regelmäßig vergleichen die Gerichte die zu beurteilenden Verträge mit solchen, für deren rechtliche Einordnung eine gesicherte Rechtsprechung besteht.
3. Kennzeichen des Geschäftsbesorgungsvertrags
Nicht [i]Geschäftsbesorgungsverträge v. a. bei Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, handelt es sich allerdings dann, wenn es um die selbständige Wahrnehmung von Interessen des Geschäftsherrn geht. Eine solche Interessenwahrung betrifft i. d. R. wirtschaftliche Interessen und setzt ein besonderes Vertrauen in die Leistungserbringung voraus. Neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht finden dann zusätzlich die Regelungen des Auftragsrechts (fast vollständig) Anwendung. Geschäftsbesorgungsverträge werden v. a. von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern geschlossen. Sofern es sich um ein Dauermandat handelt, geht die Rechtsprechung von einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter aus. Einen werkvertraglichen Charakter hat der Geschäftsbesorgungsvertrag nur, wenn konkret abgegrenzte Aufträge (z. B. Gutachten zu einer Rechtsfrage) übernommen werden. S. 1017