Regelmäßig keine Tarifbegünstigung einer nach der Nettolohnmethode ermittelten Verdienstausfallentschädigung
Leitsatz
1. Erleidet der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt
eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur im Hinblick auf Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den
Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen. Inwieweit dies der Fall ist, ist grundsätzlich aus der Sicht der Parteien
der Entschädigungsvereinbarung zu beurteilen.
2. Eine Trennung der Verdienstausfallentschädigung in Schadensersatz einerseits für den ausgefallenen Nettolohn und andererseits
für die hierauf entfallende Einkommensteuer ist nicht möglich.
3. Der Umstand, dass die Tarifermäßigung bei der Ermittlung der Verdienstausfallentschädigung nach der Bruttolohnmethode regelmäßig
zur Anwendung kommen kann, während sie bei Anwendung der Nettolohnmethode – aufgrund der üblicherweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
erfolgenden Auszahlung von Nettoverdienstausfallentschädigung und Erstattung der zu zahlenden Steuern – regelmäßig nicht in
Betracht kommen wird, rechtfertigt keine (weitere) Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Zufluss der Entschädigung in mehreren
Veranlagungszeiträumen eine ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 21 GStB 2024 S. 51 Nr. 2 JAAAJ-52028
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