Gesetze: AO § 236;
AO § 233;
AO § 238;
ZK Art 241;
ZK Art 236;
EWGV 2913/92 Art 241;
EUV 952/2013 Art 116 Abs 6;
EWGV 2913/92 Art 236
Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben
Leitsatz
Unrechtmäßige erhobene Importabgaben sind auch dann für den Zeitraum von der Festsetzung bis Erstattungsanspruch auf unionsrechtlicher
Grundlage mit dem Zinssatz nach § 238 AO zu verzinsen, wenn die Erstattung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern
auf einer behördlichen Aufhebung der angemeldeten Importabgaben beruht. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige zuvor keine
verbindliche Tarifauskunft beantragt hatte, weil er von einer bestimmten Praxis der Zollverwaltung ausgehen durfte.
Der Zinsanspruch selbst ist nicht zu verzinsen.
Fundstelle(n): PAAAJ-52026
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