Aktivisches Darlehnskonto
eines Kommanditisten bei zulässigen Überentnahmen - schuldrechtlich
veranlasstes Fremdkapitalkonto
Leitsatz
1. Kredite,
die eine Personenhandelsgesellschaft ihren Gesellschafter gewährt,
sind steuerlich grundsätzlich als Darlehen zu behandeln; dabei kann
der Kredit auch in der Weise gewährt werden, dass sie den Gesellschaftern
- wie im Streitfall - "die Überziehung ihres Darlehnskontos" erlaubt
(, BStBl II 1997,
36). Ein gesonderter Darlehnsvertrag ist dazu nicht
erforderlich, abzustellen ist in diesem Fall auf die gesellschaftsvertraglichen
Regelungen.
2. Mit der Feststellung, dass
den zulässigen Überentnahmen im Streitfall eine durch den Gesellschaftsvertrag
begründete (konkludente) Darlehnsvereinbarung zugrunde liegt, ist
die steuerrechtliche Qualifikation der Darlehnskonten I und II (im
Rahmen des Vier-Konten-Modells) aber nicht entschieden. Diese Qualifikation
hat nach Maßgabe der Urteile des BFH in den Verfahren IV R 41/12 und IV R 15/11 zu erfolgen.
3. Abzustellen war deshalb
im Streitfall auf die betriebliche Veranlassung der Darlehn (vgl.
dazu auch das , BStBl II 2019,
385). Ob die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts
zum Gesamthandsvermögen betrieblich veranlasst ist, bedarf nach
Maßgabe der BFH-Grundsätze der Würdigung des Einzelfalls. Demgemäß
ist auch die Frage, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen
Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung
der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden. Das
gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen aufgrund besonderer
Vereinbarung handelt oder um ein auf einem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes
Darlehen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 30 DStRE 2024 S. 1032 Nr. 17 FAAAJ-52025
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