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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 11 Ko 886/23

Gesetze: FGO § 73; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1

Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer Streitgegenstände

Leitsatz

Sind von mehreren zu einer Klage verbundenen Streitgegenstände nicht alle entscheidungsreif, ist die insgesamt höhere Gerichtsgebühren bewirkende Abtrennung der entscheidungsreifen Streitgegenstände sachgerecht und keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Fundstelle(n):
RAAAJ-52021

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